AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der Wirtz Energie GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, Stand 04.09.2023

Artikel 1 Allgemeines

1.1

Allen – auch zukünftigen – Angeboten und Lieferungen liegen die allgemeinen Lieferbedingungen der Wirtz Energie GmbH („nachfolgend: Wirtz““) in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers, die „Wirtz“ nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt, sind für „Wirtz“ unverbindlich.

1.2

Sofern und soweit diese allgemeinen Lieferbedingungen inhaltlich nichts Abweichendes regeln, sind die INCOTERMS 2010 mit deren Regeln und Auslegungen anzuwenden. Bei Änderung der vorgenannten Vorschriften gilt die bei Vertragsschluss jeweils gültige Fassung.

1.3

Diese hier vereinbarten Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner wird hiermit – auch für die Zukunft – ausdrücklich widersprochen.

1.4

Angebote der „Wirtz“ sind stets freibleibend, es sei denn zwischen den Parteien besteht eine abweichende Vereinbarung hierzu.

1.5

In Prospekten, Anzeigen, Online-Shops und vergleichbaren Publikationen enthaltene Angebote sind – auch hinsichtlich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.

Artikel 2 Lieferung/Abholung/Kosten

2.1

Entladungs-, Lösch- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden, sind auch bei frachtfreier Lieferung vom Käufer zu bezahlen.

2.2

Bei wasserseitiger Verladung gehen etwaige Minderbeladungs-, Kleinwasser- und Eiszuschläge, Hafen- und Kaigebühren sowie vom Käufer zu vertretende Überliegegelder zu dessen Lasten. Für Lade- und Löschzeiten sowie Liegegelder gelten die amtlich festgesetzten Bedingungen des Frachtausschusses für den Tankschiffverkehr auf Binnenwasserstraßen.

2.3

Bei Lieferung im Tankleichter, Kesselwagen oder Tankwagen wird für die Einhaltung von bestimmten Eingangstemperaturen keine Gewähr übernommen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Abgabestutzens bei Abholung. Der Käufer hat die etwa erforderliche Energie/Wärme zur Aufheizung der Produkte auf seine Kosten zu stellen. Kesselwagen dürfen nur mit Dampf aufgezeigt werden.

Der Lieferzeitpunkt gilt nur als annähernd vereinbart, sofern „Wirtz“ nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich zugesagt hat.

2.4

Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Dieser Vorbehalt gilt nicht, wenn das Leistungshindernis durch „Wirtz“ selbst verschuldet wird.

2.5

Reicht die Produktion von „Wirtz“ oder die der Vorlieferanten nicht zur Versorgung aller Kunden aus, ist „Wirtz“ berechtigt, die Lieferungen nach eigenem Ermessen verhältnismäßig zuzuteilen, einzuschränken oder einzustellen.

Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie z.B. Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, Handels- und energiepolitische Veränderungen, Betriebsstörungen wesentlicher Art, Untergang, Verlust und Beschädigung von „Wirtz“ bestellte Ware , gleichviel, ob sie bei „Wirtz“ oder einem Zulieferer eingetreten sind und die trotz der im Einzelfall üblichen und zumutbaren Sorgfalt von „Wirtz“ nicht abgewendet werden konnten, befreien „Wirtz“ für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Führen diese Umstände zur dauerhaften Unmöglichkeit der Leistung, ist „Wirtz“ dauerhaft von der Leistung befreit.

Artikel 3 Transport- und Lagemittel des Käufers

3.1

„Wirtz“ ist zu einer Prüfung der vom Käufer gestellten Transportmittel auf ihre Eignung und Sauberkeit vor ihrer Befüllung nicht verpflichtet. Stellt der Käufer eigene Kesselwagen, so sind sie unfrankiert an das von „Wirtz“ angegebene Lieferlager zu senden, frachtfreie Lieferung vorausgesetzt. Ist der Käufer Frachtzahler, sind Leerkesselwagen diesem Lager franco beizustellen.

3.2

Ziffer 3.1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Entstehung öffentlich-rechtlicher Abgabeverpflichtung für Transportmittel und Lagerbehältnisse des Käufers, die sowohl für gekennzeichnete als auch für ungekennzeichnete Ware verwendet werden, entsprechend. Der Käufer haftet „Wirtz“ gegenüber nur für diese Abgabeverpflichtung.

Artikel 4 Transport- und Versandmittel der „Wirtz“

4.1

Bei Lieferung in Kesselwagen von „Wirtz“ frachtfrei Empfangsbahnhof dürfen die Wagen nicht länger als 48 Stunden auf dem Empfangsbahnhof zurückbehalten werden. Bei Überschreitung dieser Frist sind für alle weiteren angefangenen 24 Stunden, die bei tageweiser Anmietung von Kesselwagen gleicher Art und Größe marktüblichen Sätze vom Käufer zu zahlen.

4.2

Leer-Kesselwagen von „Wirtz“ sind unfrankiert an das von „Wirtz“ benannte Lager zurückzusenden. Anfallende Standgelder und sonstige Kosten einer etwaigen verzögerten Abnahme des Käufers, gehen zu Lasten des Käufers. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4.3

Bei Lieferung in Straßentankwagen hat der Käufer für sofortige Abnahmebereitschaft zu sorgen. Er haftet „Wirtz“ für alle aus einer verzögerten Entleerung des TKW entstehenden Kosten und Schäden.

4.4

Bei Ladungsrückständen von mehr als 10% der Liefermenge erfolgt Gutschrift zum Verkaufspreis. Sind derartige Rückstände auf vom Käufer zu vertretende Umstände zurückzuführen, so werden ihm die aufgewendeten Frachtkosten für An- und Abtransport der Rückstände in Rechnung gestellt.

4.5

Die vorbehaltlose Annahme der Ware bei Abholung oder Anlieferung schließt Ansprüche wegen schadhafter Transport- und Versandmittel aus. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung von Transport- und Versandmitteln vor ihrer Rückgabe trägt in jedem Fall der Käufer. Im Falle ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung ist „Wirtz“ berechtigt, die Wiederbeschaffungs-/Wiederherstellungskosten als Schadensersatz zu fordern. Der Käufer hat an den Transport- und Versandmitteln von „Wirtz“ kein Zurückbehaltungsrecht.

4.6

Leihgebinde, Tanks, Umschließungen und Gasflaschen sind zu leeren und unverzüglich fracht- und spesenfrei in reinem Zustand an „Wirtz“ zurückzugeben. Dies gilt nicht für solche Gebinde, die marktüblich nicht mit der Lieferung in das Eigentum des Kunden übergehen.

4.7

Bei der Rückgabe von nicht restlos entleerten Behältnissen wird der verbleibende Restinhalt nicht vergütet. Notwendigerweise entstehende Reinigungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Umschließung trägt der Kunde.

4.8

„Wirtz“ berechnet für die Demontage und den Rücktransport von Behältern, soweit keine besonderen Schwierigkeiten auftreten und der Behälter mit einem 5 Meter langen Kranausleger direkt aufgenommen werden kann, einen Pauschalbetrag in Höhe von 275,00 € netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Wird eine Absaugung des Behälters vor Transport erforderlich, trägt diese Kosten der Kunde. Den Mehraufwand, der durch besondere Schwierigkeiten bei Demontage, Rücktransport und /oder Absaugungen entsteht, trägt der Kunde.

4.9. Standzeiten, die vom Kunden zu vertreten sind, werden ab 30 Minuten Wartezeit mit 30,00 € netto pro angefangenen 30 Minuten berechnet.

4.10.

Nimmt der Kunde trotz Festmengen- bzw. Festpreisvertrag die Ware nicht ab, schuldet er „Wirtz“ die entstehenden Kosten durch diese Nichtabnahme abzüglich der ersparten Aufwendungen als Schadenersatz.

4.11.

Liefert „Wirtz“ die Ware zu einem vereinbarten Zeitpunkt zum Kunden und kann die Ware aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, hat der Kunde der „Wirtz“ 65,- EUR für die vergebliche Anfahrt als pauschalen Schadenersatz zu zahlen, sofern der Auftrag in den folgenden 30 Tagen zur Ausführung gelangt.

Wird der Auftrag seitens des Kunden storniert oder nicht innerhalb von 30 Tagen abgerufen, hat er sämtliche Kosten, die durch die Nichtabnahme der Ware entstehen, zu tragen.

Geschuldet ist in diesem Fall der große Schadenersatzanspruch (Vertragspreis zuzüglich Transport- und Verzugskosten abzüglich ersparter Aufwendungen / Verwertungspreis des Liefermaterials).

Artikel 5 Erfüllungsort/Gefahrübergang

5.1

Erfüllungsort für die Lieferung bzw. Abholung ist das jeweilige Abgangslager oder -werk.

5.2

Der Gefahrenübergang der zu liefernden bzw. abzuholenden Ware erfolgt, sobald die Ware den Abgabestutzen des Lieferlagers durchlaufen hat.

5.3

Versendet „Wirtz“ die Ware auf Verlangen des Käufers an einen von diesem benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr- auch bei Lieferung „frachtfrei“ – mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zu Versendung bestimmte Person auf den Käufer über.

Artikel 6 Preise/Preisänderungen

6.1

Sollte ein vereinbarter Preisindex nicht mehr veröffentlicht werden oder für einen/ mehrere Tage nicht veröffentlicht worden sein, so kann „Wirtz“ diesen nach schriftlicher Ankündigung durch eine alternative Preisbasis ersetzen.

6.2

Sollte die verkaufte Ware bis zur Lieferung mit wesentlich veränderten Nebenkosten belastet werden, die grundsätzlich mit dem Preis abgegolten werden (z.B. Frachten), so ist „Wirtz“ zu einer entsprechenden Preisänderung berechtigt bzw. verpflichtet.

6.3

Insbesondere ist „Wirtz“ berechtigt bzw. verpflichtet, unvorhersehbare wesentlich veränderte Kosten für die Beimischung von Biokomponenten an den Käufer weiterzugeben. Grundlage für die Berechnung der Preisänderung sind öffentliche Notierungen, die im Einzelfall von „Wirtz“ nach billigem Ermessen herangezogen werden. Dies gilt für Spotverkäufe zum vereinbarten Festpreis.

Artikel 7 Zahlungsbedingungen

7.1

Der vereinbarte Kaufpreis ist bindend. Wird eine zum Festpreis gekaufte Ware nicht abgenommen, ist „Wirtz“ berechtigt, den Kaufpreis abzüglich ersparter Aufwendungen zu berechnen und dem Käufer nebst den zusätzlichen Kosten für die Nichtabnahme in Rechnung zu stellen.

Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung Nettokasse ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet.

7.2

Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtung des Käufers ist Cloppenburg. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn „Wirtz“ über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag, auf dem von ihr angegebenen Konto verfügen kann.

7.3

Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis und dessen Zurückbehaltung sind nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers von „Wirtz“ anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.4

Bei Verzug, Überschreitung des Zahlungszieles oder einer die Vertragserfüllung gefährdenden Vermögensverschlechterung des Käufers behält sich „Wirtz“– unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte –  vor, die Zahlungsweise zu ändern und noch nicht fällige oder gestundete Forderungen sofort fällig zu stellen.

7.5

Wird der Betrag im SEPA-Lastschriftverfahren vom Konto des Käufers eingezogen, erteilt der Käufer dem Verkäufer eine SEPA-Firmen- bzw. Basislastschrift- Mandat zum Einzug der Rechnungen. Die Parteien vereinbaren, dass die Vorabankündigungsfrist (PRE-Notification) auf bis zu einem Tag verkürzt wird. Damit muss diese spätestens einen Tag vor Fälligkeit versandt werden. Die Vorabankündigung ist ausreichend mitgeteilt, wenn auf der Rechnung aufgedruckt.

Artikel 8 Sicherheiten bei Warenkredit- Lieferungen

8.1

Eigentumsvorbehalt

8.1.1

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von „Wirtz“ bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei Zahlungsverzug ist der Käufer auch ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Verlangen von „Wirtz“ verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das Abgangslager von „Wirtz“ zurückzugeben.

8.1.2

Der Eigentumsvorbehalt erlischt weder durch Verbindung, Vermischung noch durch Verarbeitung. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen, steht „Wirtz“ der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er „Wirtz“ schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für „Wirtz“ zu verwahren.

8.1.3

Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder im Miteigentum von „Wirtz“ stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zu Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen von „Wirtz“ aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf „Wirtz“ über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert „Wirtz“ ihre Eigentumsrechte an der Ware durch ein sonstiges Rechtsgeschäft des Käufers, so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf „Wirtz“ über.

8.1.4

Ungeachtet der Abtretung gemäß Ziffer 8.1.3 und des Einziehungsrechts von „Wirtz“ ist der Käufer so lange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber „Wirtz“ nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat „Wirtz“ die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und ihr die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.

8.1.5

Übersteigt der Wert von „Wirtz“ nach 8.1.1bis 8.1.3 gewährten und realisierbaren Sicherheiten die Forderungen von „Wirtz“ aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr als 20 %, so ist „Wirtz“ auf Verlangen des Käufers insofern zur Rückübertragung verpflichtet.

8.1.6

Werden die Vorbehaltsware oder die von „Wirtz“ nach Ziffern 8.1.1 bis 8.1.3 gewährten Sicherheiten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Käufer auf die Rechte von „Wirtz“ hinweisen und „Wirtz“ unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten. Der Käufer hat bei einem Zugriff Dritter auf das Vorbehaltseigentum alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Drittwiderspruchsklage und zur Wiederbeschaffung des Gegenstands erforderlich sind.

8.2 Warenhöchstkredit und Sicherheiten

8.2.1

Räumt „Wirtz“ dem Käufer für den Bezug von Ware einen Warenhöchstkredit ein, so kann „Wirtz“ diesen abhängig von der wirtschaftlichen Situation des Käufers anpassen. Unberührt davon bleiben bereits bestätigte Bestellungen. Zur Feststellung des Warenhöchstkredits verpflichtet sich der Käufer vollständige und geprüfte Bilanzunterlagen sowie damit in Verbindung stehende Informationen zeitgerecht zur Verfügung stellen.

8.2.2

Der Käufer hat ausreichende Sicherheiten für die Gewährung des Warenhöchstkredites in einer für „Wirtz“ akzeptablen Form zu stellen und diese für die Dauer der gewährten Warenhöchstkredite aufrecht zu erhalten.

8.2.3

Bei Verzug, Überschreitung des Zahlungszieles oder einer die Vertragserfüllung gefährdenden Vermögensverschlechterung des Käufers behält sich „Wirtz“- unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte- vor, weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen.

8.2.4

„Wirtz“ kann die gewährten Sicherheiten nach Androhung der Verwertung gegenüber dem Käufer und ergebnislosem Verstreichen der gesetzten Frist verwerten, um Verbindlichkeiten gegenüber „Wirtz“ zu tilgen, wenn der Käufer unberechtigterweise trotz Mahnung fällige Rechnungen ganz oder teilweise nicht bezahlt.

Artikel 9 Steuern

9.1

Sollte die verkaufte Ware bis zur Lieferung mit zusätzlichen oder wesentlich veränderten öffentlichen Angaben (z.B. Zöllen, Steuern) belastet werden, so ist „Wirtz“ zu einer entsprechenden Preisänderungen berechtigt bzw. verpflichtet.

9.2

Soll eine Ware auf Erlaubnisschein abgabebegünstigt geliefert werden, so hat der Käufer „Wirtz“ einen gültigen Erlaubnisschein so zeitig zu übergeben, dass dieser bei Übergabe der Ware „Wirtz“ vorliegt.“ Wirtz“ ist dem Käufer gegenüber nicht zu einer Prüfung der Gültigkeit des Erlaubnisscheins verpflichtet. Der Käufer hat“ Wirtz“ von allen Nach teilen freizustellen, die aus der etwaigen Ungültigkeit des Erlaubnisscheines oder der Verletzung sonstiger gesetzlicher Vorschriften entstehen.

9.3

Verkauft“ Wirtz“ Ware, für die die Energiesteuer ausgesetzt ist, so ist der Käufer auch ohne Verschulden mit Übergabe der Ware verpflichtet, „Wirtz“ und ihre mit der Lieferung und/ oder Übergabe Beauftragten von jeglicher Verpflichtung und Haftung in Bezug auf die ausgesetzte Energiesteuer freizustellen. Dies gilt entsprechend für Verkäufe von Ware, die sich in einem Verfahren der Steuerbegünstigung befinden. Die Freistellung umfasst neben der Energiesteuer auch sonstige anfallende Kosten, wie Verspätungszuschläge, Bußgelder und dergleichen.

9.4

Unbeschadet seiner vorgenannten Verpflichtungen hat der Käufer bei Ware, für die die Energiesteuer im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (Excise Movement Control System – EMCS) ausgesetzt ist, sicherzustellen, dass das Steuerversandverfahren entsprechend der vorgesehenen Fristen und Verfahrensregelungen per Eingabemeldung elektronisch erledigt wird. Der Käufer haftet bis zur ordnungsgemäßen Erledigung für die Energiesteuer und/ oder damit zusammenhängende Bußgelder.

9.5

Ändert der Käufer bei Ware im innergemeinschaftlichen Versandverfahren den Bestimmungsort, so hat er dies – unbeschadet seiner vorgenannten Verpflichtungen – unverzüglich „Wirtz“ bzw. den von ihr mit der Lieferung beauftragten anzuzeigen.

9.6

Der Käufer ist verpflichtet „Wirtz“ von allen durch sein oder seiner Abnehmer Tun oder Unterlassen ausgelösten Zölle, Steuern oder Bußgelder freizuhalten. Dies gilt auch für Energiesteuerforderungen der zuständigen EU-Mitgliedsstaaten für Abweichungen zwischen der geladenen und der entladenen Menge.

Artikel 10 Mitteilungen

10.1

Sämtliche rechtsgeschäftliche Erklärungen, sonstige Mitteilungen und Korrespondenz (im Folgenden zusammenfassend „Mitteilung“) im Rahmen des Vertrages sind in deutscher Sprache abzufassen und haben, soweit nicht der Vertrag eine strengere Form vorsieht in Schriftform (Telefax ausreichend9 zu erfolgen. Die Mitteilungen sind persönlich zu übergeben oder unter Verwendung der im Vertrag genannten Anschriften/ Angaben zu übersenden.

10.2

Die im Vertrag genannten Anschriften und Angaben können von der jeweils betroffenen Partei jederzeit mittels einer Mitteilung gemäß Ziffer 10.1 geändert werden.

Artikel 11 Verwendung von Marken

Ware, die von „Wirtz“ bereits in für Endverbraucher bestimmten Gebinden oder Packungen geliefert wird, darf nur in unveränderter Aufmachung (farblicher Ausstattung, Marke) weiterveräußert werden. Ware, die aus Leigebinde oder Transportmitteln von „Wirtz“ abgefüllt oder von vorn herein in Gebinde- oder Transportmitteln des Käufers geliefert wird, darf beim Weiterverkauf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von „Wirtz“ unter Ihrer Marke oder ihrer farblichen Ausstattung vertrieben werden. Eine entsprechende Verpflichtung ist den Abnehmern des Käufers aufzuerlegen, soweit sie Wiederverkäufer sind.

Artikel 12 Haftung

12.1

„Wirtz“ schuldet grundsätzlich Ware mittlerer Art und Güte.

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

„Wirtz“ haftet nicht für Schäden, die durch Verfeuerung der Ware in dafür nicht vorgesehenen Anlagen entstehen, „Wirtz“ haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von „Wirtz“.

12.2

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ohne Rücksicht auf die Rechtsna tur der erhobenen Ansprüche, so insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Sie gelten nicht für „Wirtz“ zurechenbare Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung.

12.3

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von“ Wirtz“.

Artikel 13 Freistellung

Sollte “Wirtz“ von einem Dritten aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen zivil- oder öffentlich- rechtliche Vorschriften – insbesondere solche des Gesetzes gegen den unerlaubten Wettbewerb oder der Gesetze zum Schutze der Umwelt – in Anspruch genommen und diese Inanspruchnahme gerichtlich (auch durch einstweilige Verfügung) bestätigt werden, so wird der Kunde “Wirtz“ von dem Anspruch und den entstandenen Verfahrenskosten freistellen.

Artikel 14 Mängelansprüche

14.1

Bei Mängeln der Ware erfolgt die Mängelbeseitigung zunächst nach Wahl von „Wirtz“ durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

14.2

Offensichtliche Mängel müssen „Wirtz“ – unbeschadet kürzerer Rügefristen gegenüber dem Transporteur – spätestens 14 Tage nach Anlieferung der Ware schriftlich angezeigt werden, andernfalls entfällt für „Wirtz“ die Haftung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Bei Qualitätsrügen ist Wirtz Gelegenheit zu geben, Proben zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen. Wirtz hat das Recht, die durch unberechtigte Mängelrügen entstandenen Kosten an den Käufer weiter zu belasten. Die Rügeobliegenheiten nach §377 HGB bleiben unberührt.

14.3

Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm diese zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der man gelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn „Wirtz“ die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

14.4

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ware. Ziffer 14.2 Satz 2 bleibt unberührt.

14.5

Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die von „Wirtz“ zu Verfügung gestellte Produktbeschreibung vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung betreffend die Ware stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Von „Wirtz“ überlassene Proben bieten nur unverbindliche Anhaltspunkte für den durchschnittlichen Ausfall der Ware.

Artikel 15 Produktqualität

Alle Produkte entsprechen einschlägigen nationalen bzw. internationalen Normen bzw.

den „Wirtz“- Lieferspezifikationen oder Ausfallwerten der Charge.

Artikel 16 Mengenfeststellung

Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Kesselwagen, Tankwagen, Tankleichtern, Fässern und sonstigen Gebinden das Abgangslager/-Werk durch Verwiegung oder Vermessung erteilte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird.

Artikel 17 Höhere Gewalt

Bei außergewöhnlichen Ereignissen im In- oder Ausland, die außerhalb des Einflussbereichen von „Wirtz“ stehen, trotz der gebotenen Sorgfalt für sie unvorhersehbar sind und ihr unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Lieferverpflichtungen eine vertragsgemäße Lieferung nicht oder nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen ermöglichen, kann „Wirtz“ für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder – bei längerer Behinderung – vom Vertrag zurücktreten oder diesen fristlos kündigen. Ein außergewöhnliches Ereignis besteht z.B. bei Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen und ihren Folgewirkungen, bei Unruhen, unverschuldeten Betriebsstörungen, Maßnahmen des Arbeitskampfes, beschränkenden, behördlichen oder legislativen Maßnahmen, bei Behinderung oder Verzögerung des Transports, bei Störung der Versorgung von „Wirtz“ mit Rohölen und/oder Mineralölprodukten insbesondere durch Ereignisse im Bereich von Rohölförderländern. Das gleiche gilt, wenn „Wirtz“ marktbedingt zu einer Veränderung des Raffineriedurchsatzes gezwungen ist und ihr infolgedessen die Lieferung unzumutbar wird.

Artikel 18 Zuteilung

18.1

Sollten die Lieferhindernisse dadurch verursacht werden, dass die Belieferung von „Wirtz“ durch ihre Bezugsquellen nicht oder nur unzureichend erfolgt bzw. die Herstellung durch eigene Produktion eingeschränkt ist, kann „Wirtz“ unbeschadet der Bestimmung in Artikel 17 die Lieferung der Vertragsmenge an den Käufer soweit einschränken, dass „Wirtz“ in die Lage versetzt wird, vorrangig Lieferverpflichtungen gegenüber mit „Wirtz“ verbundenen Unternehmen bzw. „Wirtz“ Tankstellenpartnern, Vertriebspartnern im Gesundheitswesen tätigen Unternehmen und Organisationen

Versorgungsunternehmen für Lebensmittel und Energie, Streitkräfte sowie Ordnungs- und Rettungskräften zu erfüllen.

18.2

„Wirtz“ wird den Käufer unverzüglich über solche Lieferungshindernisse informieren und dem Käufer gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen anteilig erstatten.

Artikel 19 Außerordentliche Beendigung

19.1

„Wirtz“ kann die Vertragserfüllung mit sofortiger Wirkung entweder unterbrechen oder den Vertrag kündigen, wenn

19.1.1 der Käufer die vereinbarten Vertragsmengen nicht fristgerecht abnimmt und „Wirtz“ ihn mit einer Frist von einem Monat erfolglos zur Abnahme aufgefordert hat oder

19.1.2 der Käufer wiederholt die vereinbarten Vertragsmengen nicht fristgerecht abgenommen hat.

19.1.3. der Käufer mit einer vorhergehenden Rechnung mehr als 30 Tage in Zahlungsverzug ist.

19.2

Jeder Vertragspartner ist berechtigt mit sofortiger Wirkung entweder die Vertragserfüllung zu unterbrechen oder den Vertrag zu kündigen,

19.2.1 wenn der jeweils andere Vertragspartner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, der nicht binnen 30 Kalendertagen nach dem Datum des Antrags aufgehoben wird.

19.2.2 wenn eine wesentliche, die Vertragserfüllung dauerhaft gefährdende Vermögensverschlechterung des jeweils anderen Vertragspartners eintritt.

19.2.3 wenn sich die geltenden Gesetze so ändern, dass die Fortführung des Vertrages für einen der Vertragspartner unzumutbar wird oder wenn eine für die Vertragserfüllung erforderliche Genehmigung widerrufen oder zurück genommen wird oder

19.2.4 wenn sich die Eigentums- und Kontrollrechte an dem jeweils anderen Vertragspartner in der Weise ändern, dass mindestens 50 % (50 Prozent) der Geschäftsanteile oder Stimmrechte nicht mehr den Gesellschaften zuzuordnen sind, denen sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zuzuordnen waren.

Artikel 20 Widerrufs- und Rückgaberecht

Das Widerrufsrecht ist gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen. Ein Widerrufsrecht besteht gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat (z.B. Diesel). Sofern der Käufer bei einem seitens der „Wirtz“ bereits bestätigten Auftrag den Vertrag widerruft, hat die „Wirtz“ Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Zusätzlich kann die „Wirtz“ im Falle eines Wertverlustes der nicht abgenommenen Ware einen Ausgleich dieses Schadens verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Käufer die Abnahme der bestellten Ware trotz gültigem Kaufvertrag verweigert.

Für vom Käufer verschuldete Leerfahrten, bei denen keine Warenabgabe erfolgen konnte, hat die „Wirtz“ Anspruch auf angemessene Entschädigung. Zu vom Käufer verschuldeten Leerfahrten zählt auch die Nichtabnahme aufgrund einer mangelhaften Tankanlage und etwaiger nicht bei Bestellung angegebenen Liefer-/Zahlungsoptionen und Zufahrtshindernisse.

Artikel 21 Beachtung der Gesetze

21.1.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Keine Bestimmung des Vertrages darf so ausgelegt oder angewendet werden, dass einer der Vertragspartner gefordert ist, einen Verstoß gegen geltende Gesetze zu begehen. Beide Vertragspartner erklären, dass sie sich weder der amtsträgerbezogenen Vorteilsgewährung und Bestechung oder der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung schuldig gemacht haben oder machen werden.

21.2

Der Käufer verpflichtet sich, Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit dem Vertrag und an „Wirtz“ zu leistenden Zahlungen gemäß den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu erstellen und aufzubewahren.

Artikel 22 Vertraulichkeit

22.1

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle von dem jeweils anderen Vertragspartner herrührende technischen und wirtschaftlichen Informationen, insbesondere Erkenntnisse und Erfahrungen, die im Zuge der Vertragsdurchführung bekannt werden, bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Ende der Vertragsdauer vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt nicht für die mit „Wirtz“ verbundenen Unternehmen. Als verbundenes Unternehmen von „Wirtz“ wird ein Unternehmen angesehen, an dem „Wirtz“ direkt oder indirekt zumindest 50 % nach Stimmrecht hält oder kontrolliert.

22.2

Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die

22.2.1 dem empfangenden Vertragspartner nachweislich bereits vor Beginn der Vertragsbeziehung bekannt waren

22.2.2 der empfangende Vertragspartner nachweislich rechtmäßig von Dritten erhalten hat;

22.2.3 allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden oder

22.2.4 der empfangende Vertragspartner nachweislich im Rahmen eigener unabhängiger Bemühungen erarbeitet hat.

22.3

Die Vertragspartner verpflichten sich, ihren Mitarbeitern, die von diesen Informationen technischen und wirtschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen Kenntnis erhalten, die gleichen Verpflichtungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aufzuerlegen.

Artikel 23 Datenschutz und Einwilligung

23.1

Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags von „Wirtz“ gespeichert und zum Zwecke der Vertragserfüllung einer Datenverarbeitung unterzogen werden.

23.2

Die Daten können, soweit dies zu dem in Ziffer 23.1 genannten Zweck erforderliche übermittelt oder diesen anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Einige dieser Datenschutzgesetzgebung nicht notwendigerweise den Bestimmungen des Sitz-/Domizillandes des Auftragnehmers gleichwertigen gesetzlichen Schutz bietet. In solchen Fällen wird „Wirtz“ zuvor durch angemessene Maßnahmen (z.B. Shield Abkommen Zertifizierung, EU Standard Vertragsklauseln) ein entsprechendes Datenschutz-Niveau in diesem Unternehmen sicherstellen.

Soweit der Käufer dem Verkäufer personenbezogene Daten Dritter vermittelt (z.B. von Führungskräften, Arbeitnehmern, Vertragspartnern oder Vertretern des Käufers) sichert der Käufer zu, dass er die betroffenen Personen im Sinne von Ziffer 23.1 und 23.2 vorab informiert hat.

Artikel 24 Sicherheit und Umweltschutz

24.1.

Der Käufer wird für geeignete und sichere Entladeeinrichtungen am vereinbarten Lieferort sowie angemessene Notfallverfahren sorgen. „Wirtz“ ist nicht verpflichtet die Einigung der Einrichtungen des Käufers für die Lieferung zu beurteilen.

Wenn „Wirtz“ allerdings der Meinung ist, dass die Einrichtungen unsicher oder ungeeignet sind, ist „Wirtz“ zur Lieferung nicht verpflichtet. Wenn der Käufer unverpackte Ware in seinen Einrichtungen erhält, ist er für die Einweisung und Überwachung des gesamten Entladevorgangs für unverpackte Ware verantwortlich, um die Sicherheit des Personals, die Produktqualität und die Prozessintegrität zu gewährleisten, ausgenommen für die Ausrüstung des Transportunternehmens.

Der Käufer hat insbesondere

24.1.1. die Kapazität des Aufnahmebehälters zu prüfen,

24.1.2. sicherzustellen, dass der richtige Behälter befüllt wird,

24.1.3. zu gewährleisten, dass ordnungsgemäße Leitungen am Behälteranschluss benutz werden und

24.1.4. geeignetes Personal für die Überwachung der Entladevorgänge zur Verfügung zu stellen.

24.2.

Holt der Käufer oder ein von ihm beauftragter Dritte Ware von einem Lieferlager ab, muss er die jeweils dort gültigen Vorschriften einhalten. Das Transportmittel des Käufers (oder des von ihm beauftragten Dritten) muss den gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen sowie den Sicherheitsstandards des Lieferlagers und von „Wirtz“ entsprechen. Lieferlager und „Wirtz“ sind berechtigt, alle Transportmittel vor der Beladung zu überprüfen. Lieferlager bzw. „Wirtz“ sind nicht zur Beladung verpflichtet, wenn nach Einschätzung des Lieferlagers oder von „Wirtz“ ein Transportmittel unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit unzureichend ist.

24.3. und 24.4. halte ich für abdingbar.

Artikel 25 Übertragung des Vertrages

„Wirtz“ ist berechtigt, den Vertrag mit dem Käufer ganz oder teilweise auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu übertragen. Als solches gilt ein Unternehmen, an dem „Wirtz“ direkt oder indirekt zu mindestens 50 % am Stammkapital beteiligt ist oder mindestens 50 % der Stimmrechte hält oder kontrolliert.

Im Falle der Übertragung geht die Haftung auf das verbundene Unternehmen vollumfänglich über.

Artikel 26 Gerichtsstand unter Kaufleuten

Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist alleiniger Gerichtsstand der Betriebssitz der „Wirtz“, also Oldenburg.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Artikel 27 Schlussbestimmungen

Der Vertrag und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dar. Abweichungen von diesen Regelungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Klauseln des Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages in seinen übrigen Teilen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn dieser Vertrag eine Lücke haben sollte oder eine solche Lücke zukünftig entsteht.